Stand: Juli 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge zwischen der BeFoodFilled GmbH (Vulkanstraße 13, D-10367 Berlin, „BeFoodFilled“) und ihren Kunden, welche Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind („Kunden“).
1.2 Diese AVB werden Bestandteil jedes Rahmenvertrages sowie jedes Einzelvertrages, der online über das BeFoodFilled-System, per E-Mail oder anderweitig geschlossen wird.
1.3 Diese AVB gelten in ihrer aktuellen Fassung auch für künftige Verträge zwischen BeFoodFilled und demselben Kunden, ohne dass BeFoodFilled in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Sie gelten spätestens mit Erbringung der Vertragsleistungen durch BeFoodFilled als vom Kunden bestätigt.
1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil eines Einzelvertrages, soweit BeFoodFilled ihrer Geltungschriftlich zugestimmt hat.
1.5 Wenn in diesen AVB die Begriffe ‚schriftlich‘, ‚Schriftform‘ oder grammatikalische Varianten davon verwendet werden, meint dies grundsätzlich ‚schriftlich‘ im Sinne von § 126 BGB. Hierfür ist der elektronische Austausch von Kopien handschriftlich unterzeichneter Dokumente sowie von Dokumenten mit einer einfachen elektronischen Signatur (wie beispielsweise mit Hilfe von DocuSign oder Adobe Sign) ausreichend. Soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind einfache E-Mails ausreichend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Zustandekommen eines Einzelvertrages gegenüber BeFoodFilled abgegeben werden (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (einfache E-Mail ausreichend), soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AVB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen
2.1 BeFoodFilled erbringt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Leistungen („Vertragsleistungen“) nach Maßgabe der Regelungen dieser AVB.
2.2 Gegenstand der Vertragsleistungen ist in der Regel die Abwicklung des Wareneingangs, die Lagerung, die Abfüllung, die Herstellung sowie die Organisation des Transports von Waren und/oder die Erbringung folgender damit zusammenhängender Leistungen.
3. Zugang zum BeFoodFilled-System
3.1 BeFoodFilled kann dem Kunden kostenfrei den Zugang zu einem von BeFoodFilled betriebenen Online-System („BeFoodFilled-System“) zur Verfügung stellen, über das BeFoodFilled und der Kunde ihre Zusammenarbeit gestalten. Ein Anspruch des Kunden auf Zugang zum BeFoodFilled-System besteht nicht. Bei erstmaliger Nutzung des BeFoodFilled-Systems muss sich der Kunde registrieren und ein Kundenkonto erstellen. Die Kommunikation zwischen BeFoodFilled und dem Kunden erfolgt in der Regel mittels des BeFoodFilled-Systems oder anderer, von BeFoodFilled angebotener Kommunikationskanäle. Der Kunde stellt sicher, dass seine allgemeinen und Kontaktinformationen im BeFoodFilled-System stets aktuell und richtig sind.
3.2 BeFoodFilled unternimmt angemessene Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass dem Kunden das BeFoodFilled-System über das Internet nicht weniger als 96 % des Kalenderjahres (basierend auf 24 Stunden pro Tag und 7 Tagen pro Woche) zur Verfügung steht, ausgenommen (a) temporäre Nichtverfügbarkeit aufgrund von planmäßigen oder außerplanmäßigen Wartungsarbeiten durch BeFoodFilled oder durch Drittanbieter sowie (b) Nichtverfügbarkeit aus Gründen, auf die BeFoodFilled keinen Einfluss hat. BeFoodFilled unternimmt angemessene Anstrengungen, um planmäßige Unterbrechungen der Verfügbarkeit des BeFoodFilled-Systems im Voraus anzukündigen. Der Kunde ist für den kundenseitigen Zugang zum BeFoodFilled-System (insbesondere Internetverbindung und technische Geräte und Anlagen) selbst verantwortlich. Das BeFoodFilled-System ist derzeit Bestandteil eines von einem Dritten bereitgestellten ERP-Systems. BeFoodFilled behält sich Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des BeFoodFilled-Systems vor. BeFoodFilled behält sich zudem vor, den Zugang des Kunden zum BeFoodFilled-System ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere wenn sich die Nutzungsbedingungen des Anbieters des ERP-Systems ändern oder die Bereitstellung des Zugangs für BeFoodFilled mit nicht angemessenem Aufwand verbunden ist.
3.3 Der Kunde ist für die Sicherheit seiner technischen Ausstattung und seines Zugangs zum BeFoodFilled-System (insbesondere seiner Nutzerkennung und Passwörter) und Dateien sowie jede dem Kunden bekannte oder unbekannte Nutzung seines Zugangs zum BeFoodFilled-System verantwortlich. Der Zugang zum BeFoodFilled-System darf ausschließlich durch den Kunden erfolgen. Eine Weitergabe des Zugangs oder eine Nutzung durch Dritte ist unzulässig. Im Falle einer bekannten oder vermuteten nicht autorisierten Verwendung des Zugangs des Kunden zum BeFoodFilled-System oder einer anderen bekannten oder vermuteten Sicherheitsverletzung oder eines Missbrauchs des BeFoodFilled-Systems ist der Kunde verpflichtet, BeFoodFilled darüber unverzüglich zu informieren sowie gegebenenfalls seine Nutzerkennung und/oder Passwörter zu ändern.
3.4 BeFoodFilled behält sich das Recht vor, den Zugang des Kunden zum BeFoodFilled-System jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu sperren, sofern keine zwingenden vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
3.5 BeFoodFilled ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit des BeFoodFilled-Systems marktüblichen Industriestandards entspricht.
4. Abwicklung des Wareneingangs
4.1 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Leistungen im Zusammenhang mit dem Wareneingang beauftragt, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4.
4.2 BeFoodFilled überprüft die Waren auf Beschädigungen, das Mindesthaltbarkeitsdatum und stichprobenartig auf die Charge. BeFoodFilled zählt oder wiegt die Ware nicht. BeFoodFilled bucht die im Lieferschein angegebene Warenmenge in das System.
4.3 Ein Standard-Wareneingang liegt vor, wenn die angelieferten Waren vollständig auf der Palette stehen, nicht über den Rand der Palette hinausragt, standsicher ist und eine Gesamthöhe von 2,20 Metern nicht überschreitet. Werden Waren außerhalb dieser Spezifikationen angeliefert, erfolgt die Bearbeitung des Wareneingangs als zusätzlich zu vergütende Leistung und die Abrechnung erfolgt nach Aufwand im 15-Minuten-Takt gemäß der Preisliste.
4.4 Die Waren müssen mit einem scanbaren GTIN (EAN-Code) versehen sein. Andernfalls ist BeFoodFilled berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden mit einem individuellen Etikett zu versehen. Die Kosten richten sich nach der Preisliste.
4.5 BeFoodFilled übernimmt die Entsorgung handelsüblicher Transportverpackungen (z. B. Pappe, Folien). Übersteigt das Volumen der Transportverpackung 0,2m³ pro Einzelvertrag, ist BeFoodFilled berechtigt, dem Kunden den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß der Preisliste in Rechnung zu stellen.
4.6 BeFoodFilled ist berechtigt, die Annahme von Waren zu verweigern, wenn bei der Anlieferung erkennbar ist, dass die Waren beschädigt, befallen (z. B. durch Schimmel oder Ungeziefer) oder aus anderen Gründen für die Lagerung ungeeignet sind. Wird ein solcher Umstand nachträglich festgestellt, ist BeFoodFilled berechtigt, die betroffene Ware auf Kosten des Kunden zu isolieren und gesondert zu lagern oder zu entsorgen. Der Kunde haftet für sämtliche Folgeschäden, insbesondere für die Kontamination anderer von BeFoodFilled gelagerter Waren.
4.7 Die Lagerung von Gefahrstoffen ist ausgeschlossen. Als Gefahrstoffe gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich explosive Stoffe, Gase (entzündbar, nicht entzündbar, giftig, nicht giftig) entzündbare flüssige und/oder feste Stoffe, selbstzersetzende und desensibilisierte explosive feste Stoffe, brandfördernde (oxidierende) Stoffe und organische Peroxide, giftige, radioaktive und/oder ätzende Stoffe sowie gefährliche Stoffe und Gegenstände im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. ADR, GefStoffV oder CLP-Verordnung). BeFoodFilled ist berechtigt, die Annahme von Waren zu verweigern, die Gefahrstoffe darstellen und/oder enthalten und BeFoodFilled ist berechtigt, den Rücktransport solcher Waren auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
4.8 BeFoodFilled erfasst Waren und deren Mengen anhand des vom Kunden bereitgestellten Lieferscheins. BeFoodFilled nimmt eine quantitative Wareneingangskontrolle nur bei entsprechender Beauftragung durch den Kunden vor. Diese umfasst insbesondere das Zählen oder Wiegen der Waren, die Überprüfung der Waren anhand der International Featured Standards (IFS) und der anwendbaren europäischen Verordnungen. Beauftragt der Kunde keine quantitative Wareneingangskontrolle, garantiert BeFoodFilled nicht die Vollständigkeit der Waren. Die Abrechnung der quantitativen Wareneingangskontrolle erfolgt nach Aufwand gemäß der Preisliste.
5. Warenlagerung
5.1 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Leistungen im Zusammenhang mit der Warenlagerung beauftragt, gelten die Regelungen dieser Ziffer 5.
5.2 BeFoodFilled lagert die angelieferte Ware in Palettenstellplätzen oder in Schwerlastregalen ein. Die Wahl der konkreten Lagerart (Palette oder Schwerlastregal) erfolgt durch BeFoodFilled nach billigem Ermessen und richtet sich nach Art und Umfang der Waren sowie den logistischen Erfordernissen von BeFoodFilled. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lagerung der Waren in bestimmten Bereichen des Warenlagers.
5.3 BeFoodFilled erbringt die Vertragsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters. BeFoodFilled erteilt keinen Lagerschein. BeFoodFilled ist nicht verpflichtet, die Waren während der Dauer der Lagerung zu versichern.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, BeFoodFilled rechtzeitig, gegebenenfalls noch vor Anlieferung der Waren, die Informationen mitzuteilen und Dokumente auszuhändigen, die BeFoodFilled zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Einlagerung des Gutes benötigt, insbesondere Angaben zur Warenbehandlung.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, eine Auslagerung der Waren bei BeFoodFilled mit einer Frist von mindestens 3 Werktagen bei palettierter Ware und bei Großaufträgen ab 250 Paketen und von mindestens 7 Werktagen bei Containerauslagerungen in Textform anzumelden. Die Auslagerung kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten von BeFoodFilled verlangt werden. Die Auslagerung erfolgt in der Weise, dass BeFoodFilled die Waren zur Abholung bereitstellt.
5.6 Die Bereitstellung und Einhaltung besonderer Lagerbedingungen erfolgt ausschließlich bei entsprechender Vereinbarung der Parteien. Andernfalls ist BeFoodFilled nicht verpflichtet, besondere Lagerbedingungen bereitzustellen oder einzuhalten. BeFoodFilled haftet nicht für Schäden an Waren, sofern diese Schäden auf die unterlassene Einhaltung besonderer Lagerbedingungen zurückzuführen sind, die nicht von den Parteien vereinbart wurden.
5.7 BeFoodFilled haftet dem Kunden für Schäden, die durch eine Beschädigung der Waren in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entstehen, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem BeFoodFilled dem Kunden den Verlust, die Beschädigung oder die Verletzung der Nebenpflicht angezeigt hat oder an dem der Kunde hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
5.8 Hinsichtlich der Höhe der Haftung von BeFoodFilled vereinbaren die Parteien die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Haftung von BeFoodFilled bei Verlust oder Beschädigung eingelagerter Waren ist auf den Zeitwert der Waren begrenzt. Eine Haftung von BeFoodFilled für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Fall vorsätzlicher Pflichtverletzung durch BeFoodFilled.
5.9 Für Inventurdifferenzen haftet BeFoodFilled nicht, soweit diese bis zu 0,4% pro Vertragsjahr nicht übersteigen. Eine Haftung für durch vorsätzliches Verhalten von BeFoodFilled verursachte Inventurdifferenzen bleibt unberührt.
6. Abfüllung und Herstellung
6.1 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Leistungen im Zusammenhang mit der Abfüllung oder der Herstellung von Waren beauftragt, gelten die Regelungen dieser Ziffer 6.
6.2 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Vertragsleistungen im Zusammenhang mit der Abfüllung von Waren beauftragt, stellt der Kunde BeFoodFilled sämtliche für die Abfüllung der Waren erforderlichen Rohstoffe und Verpackungsmaterialien zur Verfügung. Der Kunde teilt BeFoodFilled die für die Abfüllung erforderlichen Spezifikationen in Textform mit. Die Abfüllung erfolgt gemäß den vom Kunden angegebenen Spezifikationen.
6.3 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Vertragsleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren beauftragt, ist BeFoodFilled je nach Vereinbarung der Parteien für die Beschaffung der Rohstoffe und die Entwicklung bzw. Anpassung von Rezepturen, die Beschaffung von Verpackungsmaterialien, die Organisation und Koordination von Druckleistungen und/oder die Etikettierung verantwortlich.
6.4 Soweit die Rohstoffe von dem Kunden bereitgestellt werden, müssen sich die Rohstoffe in einem zur Verarbeitung geeigneten Zustand befinden. Soweit dies nicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, prüft BeFoodFilled die Rohstoffe bei Eingang nicht auf Qualität, Fremdbefall (z. B. Pilze) oder sonstige Verarbeitbarkeit. Ist eine Verarbeitung der Rohstoffe unmöglich, ist BeFoodFilled berechtigt, die Abfüllung und/oder Herstellung abzulehnen. BeFoodFilled informiert den Kunden hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen. BeFoodFilled haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf fehlerhafte oder verunreinigte Rohstoffe zurückzuführen sind.
6.5 Soweit BeFoodFilled für die Beschaffung der zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe verantwortlich ist, erfolgt die Herstellung unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Bei verzögerter Selbstbelieferung, die BeFoodFilled nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Herstellungsfrist entsprechend. BeFoodFilled zeigt dem Kunden eine entsprechende Verlängerung der Herstellungsfrist rechtzeitig an.
6.6 Sofern BeFoodFilled Abweichungen zwischen der im Lieferschein angegebenen Menge der vom Kunden bereitgestellten Rohstoffe und dem tatsächlichen Bestand feststellt und/oder die erforderliche Dokumentation, insbesondere im Hinblick auf Zertifizierungen (z. B. Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2018/848), nicht vorhanden ist, ist BeFoodFilled berechtigt, die Abfüllung und/oder Herstellung bis zur vollständigen Aufklärung der Mengenabweichungen und/oder der Bereitstellung der erforderlichen Dokumentation abzulehnen.
6.7 Lehnt BeFoodFilled die Abfüllung und/oder Herstellung gemäß Ziffer 6.6 berechtigterweise ab und kann dadurch ein zuvor geplanter Abfüllungs- und/oder Herstellungsslot nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang genutzt werden, ist BeFoodFilled berechtigt, dem Kunden eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 25 % des dadurch entgangenen Deckungsbeitrages in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BeFoodFilled kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.8 Der Kunde ist verpflichtet, die abgefüllten und/oder hergestellten Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gelten die abgefüllten und/oder hergestellten Waren als genehmigt.
6.9 Soweit BeFoodFilled gegenüber Dritten gemäß Produkthaftungsgesetz haftet, ist der Kunde im Verhältnis zu BeFoodFilled für solche Ansprüche allein verantwortlich, es sei denn, die Haftung von BeFoodFilled beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten. Der Kunde stellt BeFoodFilled insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
7. Organisation des Warentransports
7.1 Soweit der Kunde BeFoodFilled mit Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation der Versendung und des Transports von Waren beauftragt, gelten die Regelungen dieser Ziffer 7.
7.2 Der Transport von Waren für den Kunden erfolgt nicht unmittelbar durch BeFoodFilled, sondern stets durch von BeFoodFilled beauftragte Dritte („Transportunternehmen“). Ziffer 9.3 findet Anwendung.
7.3 Der Transport erfolgt an den Kunden oder an den vom Kunden benannte Dritte („Empfänger“) oder an eine Abholstation. Sofern der Transport nicht an den Kunden selbst erfolgt, teilt der Kunde BeFoodFilled den Namen und die Kontaktdaten des Empfängers oder die Anschrift der Abholstation spätestens bei Übergabe der Waren zum Transport in Textform mit.
7.4 BeFoodFilled schuldet nur die Ablieferung der Waren an das Transportunternehmen. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Ware ihren Empfangsort nicht erreicht. BeFoodFilled ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von BeFoodFilled genannte Dauer des Transports (Zeitraum zwischen der Ablieferung der Waren an das Transportunternehmen und der Auslieferung an den Kunden) ist daher unverbindlich.
7.5 BeFoodFilled ist nur gegen Erhalt eines entsprechenden Ablieferungsnachweises und Abgabe sonstiger erforderlicher Erklärungen durch den Kunden oder den Empfänger zur Ablieferung verpflichtet. Der Kunde wird den Empfänger entsprechend informieren und anweisen, den Ablieferungsnachweis sowie die sonstigen erforderlichen Erklärungen gegenüber BeFoodFilled oder dem Transportunternehmen abzugeben.
7.6 Findet der Transport an den Kunden statt, übernimmt der Kunde das Entladen des Transportmittels an der Entladestelle. Ein Entladen durch BeFoodFilled oder das Transportunternehmen findet nicht statt. Sofern Fahrer oder sonstige Gehilfen von BeFoodFilled oder von Transportunternehmen auf Wunsch des Kunden bei dem Entladen mitwirken, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden.
7.7 Sofern der Kunde und/oder der Empfänger bei Ankunft der Waren an der Entladestelle nicht vor Ort ist, dürfen die Waren bei einer in den Geschäftsräumen des Kunden beschäftigte Person bzw. bei einer sich in der Wohnung des Empfängers aufhaltenden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einer Abholstation abgeliefert werden. Im Fall der unberechtigten Annahmeverweigerung durch den Kunden oder den Empfänger oder der nicht erfolgten Abholung an einer vereinbarten Abholstation ist BeFoodFilled berechtigt, dem Kunden die dadurch entstehenden Rücksendekosten in Rechnung zu stellen.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, BeFoodFilled über alle für die Versendung und Transport der Waren wesentlichen Faktoren zu informieren. Zu den wesentlichen Faktoren gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Art und Beschaffenheit der Waren, besondere Gefahren für die Waren einschließlich einer besonderen Diebstahlgefahr, das Gewicht der Waren sowie besondere Anforderungen über die Art und Weise des Transports. Der Kunde muss BeFoodFilled umgehend über eine Änderung der vorgenannten Informationen informieren.
7.9 Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Verpackung und Kennzeichnung der Waren, insbesondere des Anbringens der richtigen Zollnummer und des Gewichts in Gramm oder Kilogramm, verpflichtet.
7.10 Die Versicherung der Waren, insbesondere gegen Transportrisiken, obliegt allein dem Kunden.
7.11 Teilt der Kunde BeFoodFilled keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf den Transport der Waren in Textform mit, obliegt BeFoodFilled die freie Wahl der Art und Weise des Transports. Insbesondere ist BeFoodFilled berechtigt, das oder die einzusetzende(n) Transportmittel sowie die Transportroute frei zu wählen und, die Waren als Sammelladung zu transportieren und umzuladen.
7.12 BeFoodFilled führt Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation der Versendung und des Transports von Waren von Montag bis Freitag aus. Hiervon ausgenommen sind in Berlin geltende gesetzliche Feiertage. Wünscht der Kunde den Transport von Paletten, muss der Kunde dies mindestens 72 Stunden vorher anfragen, wobei Wochenenden und in Berlin geltende gesetzliche Feiertage unberücksichtigt bleiben.
7.13 BeFoodFilled bestimmt den Zeitpunkt des Versendens der Waren nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Versendung der Waren per Paket erfolgt in der Regel innerhalb 1 bis 3 Werktagen nach Zustandekommen des Einzelvertrages. Sofern der Kunde den Transport der Waren über Amazon Prime wählt und der Einzelvertrag werktags bis 13:00 Uhr zustande kommt, erfolgt die Versendung der Waren in der Regel am selben Tag. Sofern zwischen BeFoodFilled und dem Kunden nichts Abweichendes in Textform vereinbart wurde, dienen mitgeteilte Versendungsdaten und/oder -zeiten nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.
7.14 BeFoodFilled behält sich vor, auf Kosten des Kunden für einzelne Bestellungen Kartonage abhängig von Volumen und Gewicht der Waren sowie einer Einschätzung der Stabilität zu verwenden.
7.15 BeFoodFilled stellt dem Kunden die Kosten für den Transport gemäß der Preisliste in Rechnung. Macht das Transportunternehmen gegenüber BeFoodFilled zusätzliche, nicht in der Preisliste enthaltene Kosten geltend, ist BeFoodFilled berechtigt, vom Kunden die Freistellung von diesen Kosten durch Zahlung an das Transportunternehmen zu verlangen oder, sofern BeFoodFilled diese Kosten bereits beglichen hat, dem Kunden diese Kosten in Rechnung zu stellen.
7.16 Soweit ein Transport von BeFoodFilled für den Kunden abgefüllter Waren an den Kunden erfolgt, sind bei einem Volumen 50 % der Vergütung bei Erteilung des Einzelvertrages, 30 % nach Abfüllung der Waren und 20 % bei Auslieferung der abgefüllten Waren an den Kunden zur Zahlung fällig. Die jeweiligen Teilbeträge sind binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.
7.17 Der Kunde ist verpflichtet, BeFoodFilled jährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Zertifikats den Nachweis über seine Registrierung beim dualen System der Abfallwirtschaft zu erbringen. BeFoodFilled prüft jährlich, ob der Kunde beim dualen System der Abfallwirtschaft registriert ist und ob hierfür eine Entsorgungsmenge erworben wurde.
7.18 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und andere von BeFoodFilled nicht zu vertretende Hindernisse bei BeFoodFilled oder Transportunternehmen befreien BeFoodFilled für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Organisation des Warentransports oder zur Versendung der Waren.
7.19 Soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist, richtet sich die Haftung von BeFoodFilled nach den gesetzlichen Regelungen über die Haftung des Spediteurs.
7.20 Sofern der Verlust oder die Beschädigung von Waren in Deutschland eingetreten ist oder der Schadensort nicht festgestellt werden kann, ist die Haftung von BeFoodFilled für den Verlust oder die Beschädigung der Waren von ihrer Übernahme bis zur Ablieferung abweichend von §§ 462 Abs. 1 S. 1, 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 2 Rechnungseinheiten pro Kilogramm ihres Rohgewichts beschränkt. §§ 462 Abs. 1 S. 1, 435 HGB bleiben unberührt.
7.21 Für Schäden, die weder durch den Verlust oder die Beschädigung der Waren während der Obhut von BeFoodFilled noch durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden sind, ist die Haftung von BeFoodFilled ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BeFoodFilled, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Verletzung der Gesundheit oder des Körpers oder Tod. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Einzelvertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BeFoodFilled auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8. Von dem Kunden bereitgestellte Inhalte
8.1 Soweit der Kunde BeFoodFilled für die Erbringung der Vertragsleistungen Informationen, Spezifikationen, Angaben zu Rezepturen, Deklarationen, Produktangaben oder sonstigen Inhalte bereitstellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass diese Inhalte richtig und vollständig sind und keine Rechte Dritter verletzen. BeFoodFilled ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
8.2 Der Kunde versichert, dass sämtliche an BeFoodFilled für die Erbringung der Vertragsleistungen überlassene Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass der Kunde und BeFoodFilled berechtigt sind, die betreffenden Inhalte für die Erbringung der Vertragsleistungen zu verwenden.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, BeFoodFilled auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Nutzung oder Umsetzung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen BeFoodFilled geltend gemacht werden, sowie alle dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) zu ersetzen.
9. Auftragsvergabe an Dritte
9.1 Sofern (a) bestimmte Leistungen unter dem Rahmenvertrag oder einem Einzelvertrag nicht durch BeFoodFilled selbst erbracht werden oder sofern (b) für den Kunden Leistungen außerhalb des Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages erbracht werden sollen, kann BeFoodFilled Dritte beauftragen.
9.2 BeFoodFilled ist gegenüber Dritten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden berechtigt, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.
9.3 Die Beauftragung Dritter erfolgt je nach Vereinbarung der Parteien entweder (a) im Namen und auf Rechnung des Kunden, oder (b) im Namen und auf Rechnung von BeFoodFilled (die Kostenerstattungsregelung gemäß Ziffer 9.5 findet Anwendung).
9.4 Unabhängig von der Art und Weise der Beauftragung Dritter erfolgt die Kommunikation mit den beauftragten Dritten und die Erteilung von Weisungen an Dritte in der Regel durch BeFoodFilled.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, BeFoodFilled sämtliche Kosten für Aufträge zu erstatten, die gemäß Ziffer 9.3 von BeFoodFilled in eigenem Namen an Dritte erteilt werden.
10. Vergütung | Preise | Abrechnung
10.1 BeFoodFilled stellt dem Kunden die Vergütung für die Vertragsleistungen in der Regel im Abstand von 7 Tagen in Rechnung. Darüber hinaus ist BeFoodFilled berechtigt, jederzeit eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Rechnungen sind in der Regel binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Soweit nicht anders vereinbart, gilt Bankeinzug per SEPA-Firmenlastschrift als Zahlungsweise. Der Kunde wird BeFoodFilled ein entsprechendes SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen.
10.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten für die Vergütung die zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden in der Preisliste genannten Preise. Die Preisliste ist wird dem Kunden von BeFoodFilled zur Verfügung gestellt.
10.3 Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
10.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, fällt im Falle einer Stornierung von Einzelverträgen durch den Kunden die Vergütung in voller Höhe an.
11. Referenznennung
BeFoodFilled ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz öffentlich anzugeben. Eine Nennung kann insbesondere im Internet, in gedrucktem Marketingmaterial, auf Messen und Kongressen oder auch bei Präsentationen/Pitches erfolgen.
12. Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts | Abtretungsverbot
Der Kunde kann gegen Forderungen von BeFoodFilled nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit die Forderung des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von BeFoodFilled unbestritten oder anerkannt ist.
13. Vertraulichkeit | Datenschutz
13.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über alle ihnen im Rahmen der Erfüllung eines Einzelvertrages zur Kenntnis gelangten und gelangenden Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind oder sonst als vertraulich anzusehen sind, unbefristet Stillschweigen zu bewahren und diese – soweit dies nicht zum Erreichen des jeweiligen Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
13.2 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
13.3 Die Parteien werden bei der Abwicklung von Einzelverträgen die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und deren Einhaltung durch die von ihnen eingesetzten Personen sicherstellen.
14. Haftung
14.1 Soweit in diesen AVB die Haftung von BeFoodFilled nicht leistungsbezogen, gesondert geregelt ist, gelten die Regelungen dieser Ziffer 14.
14.2 BeFoodFilled haftet unbeschränkt für (a) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch BeFoodFilled, BeFoodFilleds gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; (b) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch BeFoodFilled, BeFoodFilleds gesetzliche Vertreter oder leitenden Angestellten; (c) vorsätzlich verursachte Schäden durch nicht in (b) genannte Erfüllungsgehilfen von BeFoodFilled; (d) Schäden aufgrund des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit; und (e) Forderungen aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
14.3 BeFoodFilled haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch BeFoodFilled, BeFoodFilleds gesetzlicher Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelvertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern die Verletzung von Kardinalpflichten durch (a) leichte Fahrlässigkeit von BeFoodFilled, BeFoodFilleds gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten oder (b) leichte oder grobe Fahrlässigkeit von nicht in (a) genannten Erfüllungsgehilfen von BeFoodFilled erfolgt, ist die Haftung von BeFoodFilled der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der für BeFoodFilled zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
14.4 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 14.2 und 14.3 haftet BeFoodFilled nicht für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten darstellen und die (a) leicht fahrlässig durch BeFoodFilled, BeFoodFilleds gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte; oder (b) leicht oder grob fahrlässig durch nicht in (a) genannte Erfüllungsgehilfen von BeFoodFilled verursacht werden.
14.5 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 14.2 ist die Haftung von BeFoodFilled für Schäden aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, sei es aus Vertrag, Delikt oder aus anderen Gründen, beschränkt auf einen Betrag von einhundertfünfzig Prozent (150 %) der Summe der unter dem betroffenen Einzelvertrag vereinbarten Vergütung.
14.6 Eine über die in dieser Ziffer 14 geregelten Fälle hinausgehende Haftung von BeFoodFilled ist ausgeschlossen.
15. Laufzeit und Kündigung von Einzelverträgen
15.1 Beginn und Laufzeit von Einzelverträgen werden im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.
15.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Einzelverträge ordentlich zu kündigen. BeFoodFilled ist berechtigt, Einzelverträge jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen ordentlich zu kündigen.
15.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung von Einzelverträgen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt für BeFoodFilled vor, wenn sich der Kunde mehr als 90 Tage im Verzug mit der Zahlung befindet.
15.4 Kündigungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (einfache E-Mail ausreichend).
15.5 Im Falle einer Kündigung eines Einzelvertrages behält sich BeFoodFilled das Recht vor, die Übergabe der sich im Besitz von BeFoodFilled oder eines von BeFoodFilled beauftragten Dritten befindlichen Ware so lange zu verweigern, bis alle offenen Rechnungen des Kunden vollständig beglichen sind.
15.6 BeFoodFilled behält sich das Recht vor, die Erbringung der Vertragsleistungen einzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird.
16. Änderungen dieser AVB
16.1 BeFoodFilled kann diese AVB für bestehende Einzelverträge mit Wirkung für die Zukunft ändern und/oder aktualisieren, wenn dies aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Jede Änderung dieser AVB wird dem Kunden in Textform (einfache E-Mail ausreichend) mindestens 4 Wochen vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten angekündigt. Der Kunde kann der Änderung vor dem Tag ihres beabsichtigten Inkrafttretens zustimmen oder widersprechen. Die Änderung gilt als von dem Kunden angenommen, wenn der Kunde der Änderung nicht vor dem Tag ihres beabsichtigten Inkrafttretens widerspricht. BeFoodFilled wird den Kunden in der entsprechenden Ankündigung ausdrücklich darüber informieren.
16.2 BeFoodFilled kann diese AVB für zukünftige Einzelverträge und ohne Angabe von Gründen abändern und/oder aktualisieren.
17. Betriebsübergang | Freistellung und Risikoübernahme
17.1 Die Parteien sind sich einig, dass ihre Zusammenarbeit kein Betriebsübertragung erfolgen soll. Insbesondere ist nicht beabsichtigt, dass BeFoodFilled Betriebsmittel, immaterielle Vermögenswerte, Geschäftsprozesse oder Arbeitnehmer des Kunden übernimmt oder eine organisatorische Einheit des Kunden fortführt.
17.2 Stellt eine Behörde oder ein Gericht einen Betriebsübergang fest oder besteht die konkrete Gefahr eines Betriebsübergangs, trägt der Kunde die daraus resultierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Für diesen Fall stellt der Kunde BeFoodFilled auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer, von Forderungen von Sozialversicherungsträgern oder Behörden, sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung, die BeFoodFilled aufgrund eines vermeintlichen oder tatsächlichen Betriebsübergangs entstehen.
17.3 Im Falle eines Betriebsüberganges ist BeFoodFilled berechtigt, den Rahmenvertrag und sämtliche Einzelverträge außerordentlich fristlos zu kündigen.
18. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
18.1 Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Einzelverträgen und/oder diesen AVB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss derjenigen Normen des Kollisionsrecht, die zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates führen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Einzelverträgen und/oder diesen AVB ist Berlin.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Die Bestimmungen des Einzelvertrages einschließlich dieser AVB geben die Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf seinen Gegenstand abschließend und vollständig wieder und ersetzen sämtliche vorangegangenen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen, Übereinkünfte oder Abreden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundengleich welcher Form und welchen Inhalts (insbesondere Transport-, Speditions-, Fracht- oder Lagerbedingungen des Kunden) finden keine Anwendung, selbst wenn der Kunde in Korrespondenz oder in anderer Form auf diese verweist und BeFoodFilled dem nicht widerspricht.
19.2 BeFoodFilled behält sich das Recht vor, diese AVB mit Wirkung für künftige Einzelverträge zu ändern.
19.3 Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform (Austausch einfacher E-Mails ist nicht ausreichend).
19.4 Sollte eine Bestimmung in einem Einzelvertrag und/oder in diesen AVB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Einzelvertrages bzw. dieser AVB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Beruht die Fehlerhaftigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in dem Einzelvertrag oder den der darunter geschlossenen Vereinbarungen.
BeFoodFilled GmbH
Juli 2025